Gewässerordnung

Gewässerordnung 

 1. Allgemeines 

Neben dem Fischereierlaubnisschein, der Satzung und den Fangbestimmungen
enthält diese Gewässerordnung Regelungen zur Fischwaid, zur Mitgliedschaft sowie
zum fairen Umgang mit Umwelt und Vereinskameraden.
Die Gewässerordnung wird durch Beschlüsse des Vorstandes zeitgemäß angepasst.
 

2. Die Fischerei

 
a)   Mitglieder mit blauem Fischereischein dürfen mit zwei Handangeln
(davon höchstens eine Raubfischrute, im  Buxelsee 2 Raubfischruten) angeln.
Sie dürfen zwischen 1 Stunde nach Sonnenuntergang und Sonnenaufgang
bis zu 10 Aalschnüre als Fanggerät verwenden.
 

b)   Mitglieder mit rotem Jugendfischereischein dürfen nur in Begleitung eines
erwachsenen Erlaubnisscheininhabers angeln.
Sie dürfen zwei Handangeln nur zum Friedfischfang als Fanggerät verwenden.
 

c)  
Die Fanggeräte sind unter Aufsicht zu halten.
 

d)   
Andere Fangeräte (Senken, Reusen, Netze usw.) und die Nutzung von
Wasserfahrzeugen zum Fischfang sind verboten.

 e)   An den Handangeln ist jeweils nur eine Anbissstelle erlaubt.
Die Verwendung von Mehrfachhaken zum Fang von Friedfischen
und das Verwenden von lebenden Köderfischen sind verboten.

 f)    Während der Hechtschonzeit dürfen Köderfische und Kunstköder jeglicher Art und Größe,
die für den Raubfischfang gedacht sind, nicht verwendet werden.
Ausnahme sind künstliche Fliegen bis 4 cm Größe.

 g)   Während Angelveranstaltungen der Junioren oder Senioren dürfen Mitglieder
der jeweils betroffenen Gruppe nicht  anderweitig in den Vereinsgewässern angeln.

 h)   Während der Fischerei müssen folgende Papiere mitgeführt werden:
Jahresfischereischein, Sportfischerpass, Gewässerordnung,
Fischereierlaubnisschein, Fangbestimmungen

 i)    Während der Fischerei muss folgendes Zubehör mitgeführt werden:
Zentimetermaß, Rachensperre, Fischtöter, Messer, Unterfangkescher oder Fischgreifer

 j)   Das Angeln von Brücken ist an allen Vereinsgewässern,
am Emssee auch von Stegen, verboten.

 k)   Am Emssee ist die Fischerei vom Ufer des Seecafes und 30 m rechts und links
des Rondells verboten. Am übrigen Ufer ist es an Werktagen von 12.00 bis 1 Stunde
nach Sonnenuntergang und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 1 Stunde
nach Sonnenuntergang verboten.

 l)    In den Emsauen ist die Fischerei ab dem 15. Februar bis zum 31. Juli
(einschließlich) verboten.
 

3. Verhalten am Gewässer

 a)   Jeder Angler ist auch Heger und Pfleger unserer Gewässer. 

b)   Untadelige Kameradschaft am Wasser ist Verpflichtung für jeden Angelfischer.
Hierzu gehört neben anderem ein ausreichender Abstand
und Rücksicht auf bereits Fischende.
 

c)   Den Fischereiaufsehern, ausgewiesenen Mitgliedern und den Polizei- und
Forstbeamten sind die Ausweispapiere, die Fischereigeräte und der Fang
auf Verlangen vorzuzeigen.
 

d)   Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind umgehend dem Vorstand
bzw. den Fischereiaufsehern oder Gewässerwarten mit zu teilen.
 

e)   Angelplätze müssen sauber verlassen werden. Müll, Abfälle und Reste von
Angelgerät muss jeder Angler zum Schutz von Tieren und Umwelt
ordnungsgemäß selbst entsorgen.

 f)    Ufer und Böschungen sind zu schonen. Für alle Beschädigungen ist der Angler
persönlich haftbar. Er hat sich so zu verhalten, dass Anlieger keinen Grund
zur Beschwerde haben.
 

g)   Fahrzeuge sind so abzustellen, dass niemand behindert wird.

 h)   Am Buxelsee ist das Parken nur auf dem Parkplatz, der durch das Tor von
der Gütersloher Straße aus erreicht wird, gestattet.
 

4. Verwertung des Fangs

 Fischverkauf und Tausch gegen Sachwerte ist verboten. 

5. Mitgliedschaft 

a)   Aufnahmegebühren
Jugendliche bis einschl. 13 Jahren                     26,00 €
Jugendliche bis einschl. 17 Jahren                     52,00 €
Erwachsene                                                            205,00 € 

b)   Beiträge (Stichtag ist der 01.01. eines jeden Jahres):
Jugendliche ohne Sportfischerprüfung                25,00 €
Jugendliche mit Sportfischerprüfung                    60,00 €
Aktive Erwachsene                                                   60,00 €
Passive Erwachsene                                                20,00 € 

c)  
Papiere
Sportfischerpass                                    6,00 €
Verlängerung des Erlaubnisscheins außerhalb
der vom Verein vorgesehenen Termine:              15,00 €
 

d)  
Arbeitsdienst
Jedes männliche Mitglied, das bis zum 31.12. eines Jahres
das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss ab dem Folgejahr 5 Stunden Arbeitsdienst leisten.
Bei Nichterfüllung sind 50 Euro zu zahlen, die abgebucht werden. Jedes Mitglied,
das bis zum 31.12. eines Jahres das 65. Lebensjahr vollendet hat, ist ab dem
Folgejahr vom Arbeitsdienst befreit. Sonderregelungen vorbehalten.
 

6. Gastangler

 a)   Mitglieder dürfen Ausweispapiere, Fanggerät und Fang von Gastanglern kontrollieren. 

b)   Inhaber des roten Fischereischeins erhalten eine Gastkarte, wenn Sie in Begleitung
eines erwachsenen Gastanglers oder aktiven Mitgliedes angeln wollen.
 

c)   Gastanglern ist das Auslegen von Aalschnüren nicht gestattet.

 d)   Gastangler dürfen zwischen 5.00 und 23.00 Uhr angeln. 

7. Schlussbestimmung

 Mit Annahme dieser Gewässerordnung tritt die Gewässerordnung vom Juni 2004 außer Kraft.
Neben den geltenden Gesetzen und Verordnungen sind die Inhalte der Satzung, des
Fischereierlaubnisscheins, dieser Gewässerordnung und die Fangbestimmungen unseres
Vereins zu beachten. Verstöße gegen diese Bestimmungen sowie nicht waidgerechtes oder
unkameradschaftliches Verhalten am Wasser sind dem Vorstand möglichst schriftlich
bekannt zu geben. Der Vorstand hat das Recht, alle Verstöße durch die in der Satzung
genannten Maßnahmen zu ahnden.
 

Rheda-Wiedenbrück, den 01.02.2010
 1. Vorsitzender                                   1. Schriftführer

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