Fangbestimmung
Fangbestimmungen/-ergebnisliste
des Sportfischereiverein Wiedenbrück e.V., gültig für alle Vereinsgewässer.
Vors.: Ingo Sell, Stromberger Str.22, 33378 Rheda-Wiedenbrück
1. Für folgende Arten gilt: Wöchentlich von Montag bis Sonntag dürfen insgesamt 2 Karpfen,
2 Schleien, 1 Hecht, 1 Zander und 5 Forellen aus den Vereinsgewässern entnommen werden.
Ist die Anzahl der entnommenen Fische bei einer der vorgenannten Arten erreicht,
so ist das Angeln auf diese Fischart bis einschließlich dem Sonntag der Woche einzustellen.
2. Welse müssen den Gewässern in jedem Fall entnommen werden!
3. Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten
oder Töten betäuben. Nach dem Betäuben muss sofort mit dem Blutentzug (Abstechen) begonnen werden.
4. Alle Fische sind direkt nach der Entnahme in die Tabelle einzutragen.
5. Den Gewässern dürfen nicht mehr Köderfische als für den Eigenbedarf notwendig entnommen werden.
6. Mindestmaße und Schonzeiten.
Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse gemessen.
Das jeweils angegebene Datum gibt den ersten und letzten Tag der Schonzeit an!
Fischart Mindestmaß Schonzeit I Fischart Mindestmaß Schonzeit
Aal 50 cm keine Nase 25 cm 01.03.-30.04.
Aland 25 cm keine Regenbogen- 25 cm 20.10.-15.3.in
Bachforelle 25 cm 20.10.-15.3. forelle Fließgewässern
Barsch-Buxels. kein keine Schleie 25 cm keine
Barsch-Ems 18 cm keine Seeforelle 50 cm 20.10.-15.3.
Hecht-Buxels. 50 cm 15.2.-31.5. Zander 50 cm 15.2.-31.5.
Hecht-Ems 50 cm 15.2.-30.4. Wels kein keine
Karpfen 40 cm keine
Stör, Schneider, Maifisch, Finte, Steinbeißer, Nordseeschnäpel, Wandermaräne, Koppe, Moderlieschen,
Quappe, Schlammpeitzger, Schmerle, Elritze, Zwergstichling, Bitterling, Lachs, Meerforelle, Neunaugen,
Europäischer Flusskrebs, Flache Teichmuschel, Gemeine Teichmuschel, Flußperlmuschel,
Kleine Teichmuschel, Bachmuschel, Malermuschel und Flussmuschel sind ganzjährig geschont.
7. Untermaßige oder geschonte Fische müssen sofort mit Sorgfalt in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Zu tief geschluckte Haken müssen so kurz wie möglich abgeschnitten werden.
Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben.
Die Verwertung ist verboten, auch wenn sie tot angelandet werden.