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Satzung

§1  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Sportfischerverein Wiedenbrück e.V. wurde im Jahr 1932 gegründet
und hat seinen Sitz in Rheda-Wiedenbrück, Ortsteil Wiedenbrück.
Er ist Mitglied des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V. in Münster
und des Landesfischereiverbandes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.
Er ist unter dem Namen Sportfischerverein Wiedenbrück e.V. und unter der
Nr. 144 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück eingetragen.
Als Rechnungsjahr dient das Kalenderjahr.

§2  Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Wichtiges Anliegen des Vereins ist die Hege und Pflege der Gewässer sowie
der dort lebenden Tiere und Pflanzen. Natur und Landschaft sollen so geschützt
werden, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Tier- und Pflanzenwelt
sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft als
Lebensbedingungen des Menschen und als Voraussetzung für seine
Gesundheit und Erholung nachhaltig gesichert sind.

Der Verein bezweckt insbesondere

1.       die aktive Mitarbeit in Umwelt, Gewässer-, Landschafts-, und Tierschutzfragen
und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Vertretern, Behörden und Verbänden.

2.       die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes.

3.       die Erhaltung und Pflege am Gewässer vorkommender Tiere und Pflanzen.

4.       die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Lebensräume für Tiere und Pflanzen.

5.       die Verbreitung des waidgerechten Fischens mit der Angel
unter Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.

6.       die Förderung der Jugendgruppe des Vereins.

7.       die Beschaffung und Erhaltung von Angelmöglichkeiten.

8.       die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.

9.       die Unterrichtung der Öffentlichkeit.

10.   die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch die Erhaltung der Volksgesundheit.

11.   die Förderung der sozialen Bindung innerhalb des Vereins, unter anderem
auch durch gesellige Veranstaltungen. Der Verein verhält sich in Fragen
der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.

§3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur  für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Rücklagen gemäß §58 Nr.6 AO können für Ersatz- bzw. Neuinvestitionen gebildet werden.
Die gebildeten Rücklagen sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke
gemäß §2 der Satzung zu verwenden. Es dürfen keinerlei  Gewinnanteile-,
Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches an Mitglieder gezahlt werden.

§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Sportfischervereins Wiedenbrück e.V. kann jede unbescholtene Person werden,
welche sie Satzung des Vereins anerkennt.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

Der Verein führt
1.  aktive Mitglieder
2.  passive Mitglieder
3.  jugendliche Mitglieder und
4.  Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Aufnahme von Jugendlichen bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Mit der Mitgliedschaft im Verein ist die korporative Mitgliedschaft im
Landesfischereiverband Westfalen u. Lippe e.V. verbunden.

§5 Mitgliedsbeiträge /sonstige Einnahmen/Ersatzzahlungen
1. Mitgliedsbeiträge

Bei Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
Alle Mitglieder, außer den Ehrenmitgliedern, zahlen einen Jahresbeitrag.
Die Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge, sowie die Entgelte der
Fischereierlaubnisscheine für Mitglieder werden von der Jahreshauptversammlung
festgesetzt. Die Aufnahmegebühren und der Jahresbeitrag sind erstmalig
und sofort bei der Aufnahme zu entrichten.
Die Jahresbeiträge sind spätestens bis zum 31.Januar jeden Jahres zu entrichten.

2. Sonstige Einnahmen

a. Spenden der Mitglieder
b. Freiwillige Beiträge der Förderer
c. Beihilfen, die der Verein u. a. von oder über Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden erhält.

3. Ersatzzahlungen

a. für nichtgeleisteten Arbeitsdienst
b. für nichtabgegebene Fangmeldung

§6  Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder haben das Recht auf Beratung und Förderung durch den
Verein im Rahmen dieser Satzung. Auch dürfen Mitglieder an den
Vereinsgewässern die Angelei ausüben. Die Mitglieder, außer den
jugendlichen Mitgliedern ohne Fischerprüfung, haben Stimm- und Vorschlagsrecht.
Alle geselligen Vereinsveranstaltungen stehen den Mitgliedern offen.

2. Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung
der Vereinsaufgaben mitzuwirken. Sie haben die Satzung und die vom Verein
erlassenen Anordnungen zu beachten und bei der Ausübung der Angelfischerei
die gesetzlichen Bestimmungen, sowie die Grundsätze der Waidgerechtigkeit einzuhalten.
Die Mitglieder haben den Verein bei der Überwachung und Pflege der Gewässer
nachhaltig zu unterstützen. Außerdem obliegt ihnen die tätige Mithilfe,
soweit ihnen körperliche Arbeit zuzumuten ist. Welcher Personenkreis zur
Mitarbeit herangezogen und welche Stundenzahl jährlich zu leisten ist,
wie auch die Höhe der Ersatzzahlung für nichtgeleisteten Arbeitseinsatz,
werden jeweils auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitglieder haben die Pflicht, eine jährliche Fangmeldung am Ende eines jeden
Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle abzugeben, ferner ist jedes Mitglied dazu verpflichtet,
bei festgestellten Verstößen gegen fischereiliche Bestimmungen oder bei drohenden
Umweltschäden unverzüglich den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des
Vorstandes zu informieren und gegebenenfalls weitere erforderliche Schritte einzuleiten.
Bei Verstößen oder grober Pflichtverletzung wird auf §7, Beendigung der Mitgliedschaft, hingewiesen.

§7   Beendigung der Mitgliedschaft
1. durch schriftliche Austritterklärung
2. durch Tod des Mitgliedes
3. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten
    Verein schädigendes Verhalten liegt z.B. vor bei
    a. groben Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen Anordnung des Vorstandes
    b. schwere Schädigung des Vereins und seines Ansehens
    c. Nichtzahlung des Beitrages, Unterlassung von Ersatzzahlungen für nichtgeleisteten Arbeitsdienst
        und Nichtabgabe einer Fangmeldung nach schriftlicher Mahnung
    d. unehrenhaftes Verhalten
4. durch Auflösen des Vereins

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Entscheid des Vorstandes.
Bei Verstößen gem. 3a, 3b und 3d ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Sie müssen ihre Vereins- und Verbandausweise, sowie Erlaubnisverträge
umgehend und unaufgefordert an den Verein zurück geben. Die gleiche
Regelung gilt für Schlüssel, die den Zugang zu Vereinsgewässern und
Vereinseinrichtungen ermöglichen.

Rechtswirksame Kündigungen für das Folgejahr müssen spätestens
bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich übermittelt werden.

§8   Organe des Vereins
1. der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§9  Der Vorstand
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von beiden ist allein zur Vertretung befugt. Der stellvertretende Vorsitzende darf
von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Verein wird geschäftsmäßig geführt durch den geschäftsführenden Vorstand.

Hierzu gehören der:
1.   1.Vorsitzender
2.   2.Vorsitzender
3.   Schriftführer
4.   Kassenwart
5.  1. Gewässerwart
 
     Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem

6.   Stellvertretenden Schriftführer
7.   Stellvertretenden Kassenwart
8.   Gewässerwart
9.   Gewässerwart
10. Gewässerwart
11. Arbeitsdienstleiter
12. Angelwart
13. Jugendwart
14. Stellvertretenden Jugendwart

Der Vorstand wird auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, es sei denn, dass aus der Versammlung
geheime Wahl beantragt wird. Bei Beschlüssen mit Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Sitzungen jeder Art werden vom Vorsitzenden einberufen.

§10  Rechnungsprüfung
Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung
des Vereinsvermögens sind von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen.
Die Kassenprüfung hat am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Über die Kassenprüfung
ist ein schriftlicher Vermerk zu fertigen, der dem Kassenwart und dem Vorstand spätestens
drei Tage vor der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis gebracht werden muss.

Der Kassenprüfungsbericht ist für das abgelaufene Geschäftsjahr bei der nächsten
Jahreshauptversammlung von den Kassenprüfern vollinhaltlich vorzulesen.

Die Wahl der Kassenprüfer muss für die Dauer von zwei Jahren in der Weise erfolgen,
dass jedes Jahr ein Prüfer ausscheidet und durch einen neugewählten Kassenprüfer
ersetzt wird. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§11  Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand ruft einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein.
Zu der Versammlung müssen die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher
unter Vorgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
Der Vorsitzende, sein Vertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die
Versammlung. Der Schriftführer fertigt über jede Versammlung eine Niederschrift.
Diese Pflicht obliegt ihm auch, wenn er nach der Neuwahl des Vorstandes
nicht wiedergewählt worden ist für die Dauer dieser Veranstaltung.
Gefasste Beschlüsse sind im Protokoll wörtlich wiederzugeben.
Zur Beschlussfähigkeit ist die einfache Stimmmehrheit notwendig.

2. Der Vorstand kann aus wichtigem Anlass eine außerordentliche
Versammlung einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen
Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Der Vorstand muss eine
außerordentliche Versammlung einberufen, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder
dieses unter schriftlicher Angabe des Grundes beantragen.

3. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Hierzu bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.

§12  Auflösen des Vereins
Der Verein kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Für die Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist
Dreiviertelstimmenmehrheit der verschiedenen Mitglieder erforderlich.
Das im Zeitpunkt der Auflösung realisierbare Vereinsvermögen ist zur
Hälfte dem Deutschen Roten Kreuz Ortsverein Wiedenbrück und zur Hälfte dem
Verein zur Förderung Spastisch Gelähmter und anderer Körperbehinderter
für den Kreis Gütersloh zur Verfügung zu stellen.

§13  Satzungsbeschluss
Vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung am
03.02.1996 beschlossen und unter Nr.144 beim Amtsgericht Wiedenbrück eingetragen.

Rheda-Wiedenbrück
1. Vorsitzender
1. Schriftführer

     Fangbestimmungen/-ergebnisliste

des Sportfischereiverein Wiedenbrück e.V., gültig für alle Vereinsgewässer.

 

Vors.: Ingo Sell, Stromberger Str.22, 33378 Rheda-Wiedenbrück

 

1.     Für folgende Arten gilt: Wöchentlich von Montag bis Sonntag dürfen insgesamt  2 Karpfen,
2 Schleien, 1 Hecht, 1 Zander und  5 Forellen aus den Vereinsgewässern entnommen werden.
Ist die Anzahl der entnommenen Fische bei einer der vorgenannten Arten erreicht,
so ist das Angeln auf diese Fischart bis einschließlich dem Sonntag der Woche einzustellen.

 

2.     Welse müssen den Gewässern in jedem Fall entnommen werden!

 

3.     Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten
oder Töten betäuben. Nach dem Betäuben muss sofort mit dem Blutentzug (Abstechen) begonnen werden.

 

4.     Alle Fische sind direkt nach der Entnahme in die Tabelle einzutragen.

 

5.     Den Gewässern dürfen nicht mehr Köderfische als für den Eigenbedarf notwendig entnommen werden.

 

6.     Mindestmaße und Schonzeiten.

               

Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse gemessen.
Das jeweils angegebene Datum gibt den ersten und letzten Tag der Schonzeit an!

 

    Fischart           Mindestmaß      Schonzeit      I   Fischart              Mindestmaß Schonzeit

  Aal                       50 cm                 keine               Nase                  25 cm             01.03.-30.04.       
  Aland                   25 cm                 keine               Regenbogen-     25 cm             20.10.-15.3.in  
  Bachforelle          25 cm              20.10.-15.3.        forelle                                   Fließgewässern      
  Barsch-Buxels.    kein                    keine               Schleie                25 cm             keine     
  Barsch-Ems         18 cm                keine                Seeforelle           50 cm             20.10.-15.3.         
  Hecht-Buxels.      50 cm              15.2.-31.5.          Zander               50 cm             15.2.-31.5.        
  Hecht-Ems           50 cm              15.2.-30.4.          Wels                   kein                keine                    

  Karpfen                40 cm               keine

 

Stör, Schneider, Maifisch, Finte, Steinbeißer, Nordseeschnäpel, Wandermaräne, Koppe, Moderlieschen,
Quappe, Schlammpeitzger, Schmerle, Elritze, Zwergstichling, Bitterling, Lachs, Meerforelle, Neunaugen,
Europäischer Flusskrebs, Flache Teichmuschel, Gemeine Teichmuschel, Flußperlmuschel,
Kleine Teichmuschel, Bachmuschel, Malermuschel und Flussmuschel sind ganzjährig geschont.

 

7.     Untermaßige oder geschonte Fische müssen sofort mit Sorgfalt in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Zu tief geschluckte Haken müssen so kurz wie möglich abgeschnitten werden.

Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben.
Die Verwertung ist verboten, auch wenn sie tot angelandet werden.

Gewässerordnung 

 1. Allgemeines 

Neben dem Fischereierlaubnisschein, der Satzung und den Fangbestimmungen
enthält diese Gewässerordnung Regelungen zur Fischwaid, zur Mitgliedschaft sowie
zum fairen Umgang mit Umwelt und Vereinskameraden.
Die Gewässerordnung wird durch Beschlüsse des Vorstandes zeitgemäß angepasst.
 

2. Die Fischerei

 
a)   Mitglieder mit blauem Fischereischein dürfen mit zwei Handangeln
(davon höchstens eine Raubfischrute, im  Buxelsee 2 Raubfischruten) angeln.
Sie dürfen zwischen 1 Stunde nach Sonnenuntergang und Sonnenaufgang
bis zu 10 Aalschnüre als Fanggerät verwenden.
 

b)   Mitglieder mit rotem Jugendfischereischein dürfen nur in Begleitung eines
erwachsenen Erlaubnisscheininhabers angeln.
Sie dürfen zwei Handangeln nur zum Friedfischfang als Fanggerät verwenden.
 

c)  
Die Fanggeräte sind unter Aufsicht zu halten.
 

d)   
Andere Fangeräte (Senken, Reusen, Netze usw.) und die Nutzung von
Wasserfahrzeugen zum Fischfang sind verboten.

 e)   An den Handangeln ist jeweils nur eine Anbissstelle erlaubt.
Die Verwendung von Mehrfachhaken zum Fang von Friedfischen
und das Verwenden von lebenden Köderfischen sind verboten.

 f)    Während der Hechtschonzeit dürfen Köderfische und Kunstköder jeglicher Art und Größe,
die für den Raubfischfang gedacht sind, nicht verwendet werden.
Ausnahme sind künstliche Fliegen bis 4 cm Größe.

 g)   Während Angelveranstaltungen der Junioren oder Senioren dürfen Mitglieder
der jeweils betroffenen Gruppe nicht  anderweitig in den Vereinsgewässern angeln.

 h)   Während der Fischerei müssen folgende Papiere mitgeführt werden:
Jahresfischereischein, Sportfischerpass, Gewässerordnung,
Fischereierlaubnisschein, Fangbestimmungen

 i)    Während der Fischerei muss folgendes Zubehör mitgeführt werden:
Zentimetermaß, Rachensperre, Fischtöter, Messer, Unterfangkescher oder Fischgreifer

 j)   Das Angeln von Brücken ist an allen Vereinsgewässern,
am Emssee auch von Stegen, verboten.

 k)   Am Emssee ist die Fischerei vom Ufer des Seecafes und 30 m rechts und links
des Rondells verboten. Am übrigen Ufer ist es an Werktagen von 12.00 bis 1 Stunde
nach Sonnenuntergang und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 1 Stunde
nach Sonnenuntergang verboten.

 l)    In den Emsauen ist die Fischerei ab dem 15. Februar bis zum 31. Juli
(einschließlich) verboten.
 

3. Verhalten am Gewässer

 a)   Jeder Angler ist auch Heger und Pfleger unserer Gewässer. 

b)   Untadelige Kameradschaft am Wasser ist Verpflichtung für jeden Angelfischer.
Hierzu gehört neben anderem ein ausreichender Abstand
und Rücksicht auf bereits Fischende.
 

c)   Den Fischereiaufsehern, ausgewiesenen Mitgliedern und den Polizei- und
Forstbeamten sind die Ausweispapiere, die Fischereigeräte und der Fang
auf Verlangen vorzuzeigen.
 

d)   Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind umgehend dem Vorstand
bzw. den Fischereiaufsehern oder Gewässerwarten mit zu teilen.
 

e)   Angelplätze müssen sauber verlassen werden. Müll, Abfälle und Reste von
Angelgerät muss jeder Angler zum Schutz von Tieren und Umwelt
ordnungsgemäß selbst entsorgen.

 f)    Ufer und Böschungen sind zu schonen. Für alle Beschädigungen ist der Angler
persönlich haftbar. Er hat sich so zu verhalten, dass Anlieger keinen Grund
zur Beschwerde haben.
 

g)   Fahrzeuge sind so abzustellen, dass niemand behindert wird.

 h)   Am Buxelsee ist das Parken nur auf dem Parkplatz, der durch das Tor von
der Gütersloher Straße aus erreicht wird, gestattet.
 

4. Verwertung des Fangs

 Fischverkauf und Tausch gegen Sachwerte ist verboten. 

5. Mitgliedschaft 

a)   Aufnahmegebühren
Jugendliche bis einschl. 13 Jahren                     26,00 €
Jugendliche bis einschl. 17 Jahren                     52,00 €
Erwachsene                                                            205,00 € 

b)   Beiträge (Stichtag ist der 01.01. eines jeden Jahres):
Jugendliche ohne Sportfischerprüfung                25,00 €
Jugendliche mit Sportfischerprüfung                    60,00 €
Aktive Erwachsene                                                   60,00 €
Passive Erwachsene                                                20,00 € 

c)  
Papiere
Sportfischerpass                                    6,00 €
Verlängerung des Erlaubnisscheins außerhalb
der vom Verein vorgesehenen Termine:              15,00 €
 

d)  
Arbeitsdienst
Jedes männliche Mitglied, das bis zum 31.12. eines Jahres
das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss ab dem Folgejahr 5 Stunden Arbeitsdienst leisten.
Bei Nichterfüllung sind 50 Euro zu zahlen, die abgebucht werden. Jedes Mitglied,
das bis zum 31.12. eines Jahres das 65. Lebensjahr vollendet hat, ist ab dem
Folgejahr vom Arbeitsdienst befreit. Sonderregelungen vorbehalten.
 

6. Gastangler

 a)   Mitglieder dürfen Ausweispapiere, Fanggerät und Fang von Gastanglern kontrollieren. 

b)   Inhaber des roten Fischereischeins erhalten eine Gastkarte, wenn Sie in Begleitung
eines erwachsenen Gastanglers oder aktiven Mitgliedes angeln wollen.
 

c)   Gastanglern ist das Auslegen von Aalschnüren nicht gestattet.

 d)   Gastangler dürfen zwischen 5.00 und 23.00 Uhr angeln. 

7. Schlussbestimmung

 Mit Annahme dieser Gewässerordnung tritt die Gewässerordnung vom Juni 2004 außer Kraft.
Neben den geltenden Gesetzen und Verordnungen sind die Inhalte der Satzung, des
Fischereierlaubnisscheins, dieser Gewässerordnung und die Fangbestimmungen unseres
Vereins zu beachten. Verstöße gegen diese Bestimmungen sowie nicht waidgerechtes oder
unkameradschaftliches Verhalten am Wasser sind dem Vorstand möglichst schriftlich
bekannt zu geben. Der Vorstand hat das Recht, alle Verstöße durch die in der Satzung
genannten Maßnahmen zu ahnden.
 

Rheda-Wiedenbrück, den 01.02.2010
 1. Vorsitzender                                   1. Schriftführer

Thülsfelder Talsperre 2009
  
  
  
  
  
   
  
  
  


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