Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Sportfischerverein Wiedenbrück e.V. wurde im Jahr 1932 gegründet
und hat seinen Sitz in Rheda-Wiedenbrück, Ortsteil Wiedenbrück.
Er ist Mitglied des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V. in Münster
und des Landesfischereiverbandes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.
Er ist unter dem Namen Sportfischerverein Wiedenbrück e.V. und unter der
Nr. 144 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück eingetragen.
Als Rechnungsjahr dient das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Wichtiges Anliegen des Vereins ist die Hege und Pflege der Gewässer sowie
der dort lebenden Tiere und Pflanzen. Natur und Landschaft sollen so geschützt
werden, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Tier- und Pflanzenwelt
sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft als
Lebensbedingungen des Menschen und als Voraussetzung für seine
Gesundheit und Erholung nachhaltig gesichert sind.
Der Verein bezweckt insbesondere
1. die aktive Mitarbeit in Umwelt, Gewässer-, Landschafts-, und Tierschutzfragen
und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Vertretern, Behörden und Verbänden.
2. die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes.
3. die Erhaltung und Pflege am Gewässer vorkommender Tiere und Pflanzen.
4. die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
5. die Verbreitung des waidgerechten Fischens mit der Angel
unter Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.
6. die Förderung der Jugendgruppe des Vereins.
7. die Beschaffung und Erhaltung von Angelmöglichkeiten.
8. die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
9. die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
10. die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch die Erhaltung der Volksgesundheit.
11. die Förderung der sozialen Bindung innerhalb des Vereins, unter anderem
auch durch gesellige Veranstaltungen. Der Verein verhält sich in Fragen
der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.
§3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Rücklagen gemäß §58 Nr.6 AO können für Ersatz- bzw. Neuinvestitionen gebildet werden.
Die gebildeten Rücklagen sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke
gemäß §2 der Satzung zu verwenden. Es dürfen keinerlei Gewinnanteile-,
Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches an Mitglieder gezahlt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Sportfischervereins Wiedenbrück e.V. kann jede unbescholtene Person werden,
welche sie Satzung des Vereins anerkennt.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
Der Verein führt
1. aktive Mitglieder
2. passive Mitglieder
3. jugendliche Mitglieder und
4. Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Aufnahme von Jugendlichen bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Mit der Mitgliedschaft im Verein ist die korporative Mitgliedschaft im
Landesfischereiverband Westfalen u. Lippe e.V. verbunden.
§5 Mitgliedsbeiträge /sonstige Einnahmen/Ersatzzahlungen
1. Mitgliedsbeiträge
Bei Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
Alle Mitglieder, außer den Ehrenmitgliedern, zahlen einen Jahresbeitrag.
Die Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge, sowie die Entgelte der
Fischereierlaubnisscheine für Mitglieder werden von der Jahreshauptversammlung
festgesetzt. Die Aufnahmegebühren und der Jahresbeitrag sind erstmalig
und sofort bei der Aufnahme zu entrichten.
Die Jahresbeiträge sind spätestens bis zum 31.Januar jeden Jahres zu entrichten.
2. Sonstige Einnahmen
a. Spenden der Mitglieder
b. Freiwillige Beiträge der Förderer
c. Beihilfen, die der Verein u. a. von oder über Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden erhält.
3. Ersatzzahlungen
a. für nichtgeleisteten Arbeitsdienst
b. für nichtabgegebene Fangmeldung
§6 Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder haben das Recht auf Beratung und Förderung durch den
Verein im Rahmen dieser Satzung. Auch dürfen Mitglieder an den
Vereinsgewässern die Angelei ausüben. Die Mitglieder, außer den
jugendlichen Mitgliedern ohne Fischerprüfung, haben Stimm- und Vorschlagsrecht.
Alle geselligen Vereinsveranstaltungen stehen den Mitgliedern offen.
2. Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung
der Vereinsaufgaben mitzuwirken. Sie haben die Satzung und die vom Verein
erlassenen Anordnungen zu beachten und bei der Ausübung der Angelfischerei
die gesetzlichen Bestimmungen, sowie die Grundsätze der Waidgerechtigkeit einzuhalten.
Die Mitglieder haben den Verein bei der Überwachung und Pflege der Gewässer
nachhaltig zu unterstützen. Außerdem obliegt ihnen die tätige Mithilfe,
soweit ihnen körperliche Arbeit zuzumuten ist. Welcher Personenkreis zur
Mitarbeit herangezogen und welche Stundenzahl jährlich zu leisten ist,
wie auch die Höhe der Ersatzzahlung für nichtgeleisteten Arbeitseinsatz,
werden jeweils auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitglieder haben die Pflicht, eine jährliche Fangmeldung am Ende eines jeden
Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle abzugeben, ferner ist jedes Mitglied dazu verpflichtet,
bei festgestellten Verstößen gegen fischereiliche Bestimmungen oder bei drohenden
Umweltschäden unverzüglich den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des
Vorstandes zu informieren und gegebenenfalls weitere erforderliche Schritte einzuleiten.
Bei Verstößen oder grober Pflichtverletzung wird auf §7, Beendigung der Mitgliedschaft, hingewiesen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. durch schriftliche Austritterklärung
2. durch Tod des Mitgliedes
3. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten
Verein schädigendes Verhalten liegt z.B. vor bei
a. groben Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen Anordnung des Vorstandes
b. schwere Schädigung des Vereins und seines Ansehens
c. Nichtzahlung des Beitrages, Unterlassung von Ersatzzahlungen für nichtgeleisteten Arbeitsdienst
und Nichtabgabe einer Fangmeldung nach schriftlicher Mahnung
d. unehrenhaftes Verhalten
4. durch Auflösen des Vereins
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Entscheid des Vorstandes.
Bei Verstößen gem. 3a, 3b und 3d ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Sie müssen ihre Vereins- und Verbandausweise, sowie Erlaubnisverträge
umgehend und unaufgefordert an den Verein zurück geben. Die gleiche
Regelung gilt für Schlüssel, die den Zugang zu Vereinsgewässern und
Vereinseinrichtungen ermöglichen.
Rechtswirksame Kündigungen für das Folgejahr müssen spätestens
bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich übermittelt werden.
§8 Organe des Vereins
1. der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von beiden ist allein zur Vertretung befugt. Der stellvertretende Vorsitzende darf
von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Verein wird geschäftsmäßig geführt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Hierzu gehören der:
1. 1.Vorsitzender
2. 2.Vorsitzender
3. Schriftführer
4. Kassenwart
5. 1. Gewässerwart
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem
6. Stellvertretenden Schriftführer
7. Stellvertretenden Kassenwart
8. Gewässerwart
9. Gewässerwart
10. Gewässerwart
11. Arbeitsdienstleiter
12. Angelwart
13. Jugendwart
14. Stellvertretenden Jugendwart
Der Vorstand wird auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, es sei denn, dass aus der Versammlung
geheime Wahl beantragt wird. Bei Beschlüssen mit Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Sitzungen jeder Art werden vom Vorsitzenden einberufen.
§10 Rechnungsprüfung
Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung
des Vereinsvermögens sind von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen.
Die Kassenprüfung hat am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Über die Kassenprüfung
ist ein schriftlicher Vermerk zu fertigen, der dem Kassenwart und dem Vorstand spätestens
drei Tage vor der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis gebracht werden muss.
Der Kassenprüfungsbericht ist für das abgelaufene Geschäftsjahr bei der nächsten
Jahreshauptversammlung von den Kassenprüfern vollinhaltlich vorzulesen.
Die Wahl der Kassenprüfer muss für die Dauer von zwei Jahren in der Weise erfolgen,
dass jedes Jahr ein Prüfer ausscheidet und durch einen neugewählten Kassenprüfer
ersetzt wird. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§11 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand ruft einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein.
Zu der Versammlung müssen die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher
unter Vorgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
Der Vorsitzende, sein Vertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die
Versammlung. Der Schriftführer fertigt über jede Versammlung eine Niederschrift.
Diese Pflicht obliegt ihm auch, wenn er nach der Neuwahl des Vorstandes
nicht wiedergewählt worden ist für die Dauer dieser Veranstaltung.
Gefasste Beschlüsse sind im Protokoll wörtlich wiederzugeben.
Zur Beschlussfähigkeit ist die einfache Stimmmehrheit notwendig.
2. Der Vorstand kann aus wichtigem Anlass eine außerordentliche
Versammlung einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen
Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Der Vorstand muss eine
außerordentliche Versammlung einberufen, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder
dieses unter schriftlicher Angabe des Grundes beantragen.
3. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Hierzu bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§12 Auflösen des Vereins
Der Verein kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Für die Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist
Dreiviertelstimmenmehrheit der verschiedenen Mitglieder erforderlich.
Das im Zeitpunkt der Auflösung realisierbare Vereinsvermögen ist zur
Hälfte dem Deutschen Roten Kreuz Ortsverein Wiedenbrück und zur Hälfte dem
Verein zur Förderung Spastisch Gelähmter und anderer Körperbehinderter
für den Kreis Gütersloh zur Verfügung zu stellen.
§13 Satzungsbeschluss
Vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung am
03.02.1996 beschlossen und unter Nr.144 beim Amtsgericht Wiedenbrück eingetragen.
Rheda-Wiedenbrück
1. Vorsitzender
1. Schriftführer